Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein
führt den Namen "Handels- und Gewerbeverein Sulz a.N. e.V." und
wird unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Sulz a.N.
§ 2 Zweck des Handels- und Gewerbevereins
Der Handels- und Gewerbeverein erstrebt in enger Zusammenarbeit
mit der Stadtverwaltung den Zusammenschluss aller Gewerbe-, Handels-,
Industrie- und Handwerksbetriebe sowie anderer Dienstleistungsbetriebe
zum Zwecke der Vertretung eigener Interessen gegenüber Dritten,
Wahrnehmung und Förderung der Leistungsfähigkeit des Wirtschaftslebens
in Sulz a.N. zum Wohle und Nutzen der Bevölkerung, Darstellung eigener
Leistungsstärke und Produktionsvielfalt, Erhaltung einer lebensfähigen
und lebenswürdigen Stadt durch entsprechende Maßnahmen und aller
damit zusammenhängender Aufgaben. Der Verein ist politische und
konfessionell unabhängig. Der Verein erstrebt keinen Gewinn für
sich selbst, sondern für die satzungsmäßigen Zwecke, d.h. zur finanziellen
Bewältigung seiner Tätigkeit. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne
und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Vereinsmitteln.>
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.>
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist
freiwillig.
Die Mitgliedschaft können Einzelpersonen, Firmen,
Vereine und Körperschaften jeder Art erwerben.
Über die Aufnahme
in den Verein entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag
abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang
des Ablehnungsbescheides schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen. Diese entscheidet dann endgültig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt:
Durch freiwilligen Austritt.
Dieser ist nur unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf den Schluss des
Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung hat durch einen eingeschriebenen
Brief an den Vorstand zu erfolgen. Durch Erlöschen der Mitgliedsfirma,
des Vereins oder der Körperschaft
Durch Ausschluss.
Der Ausschluss
kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung
oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder durch sein
Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Handels- und Gewerbevereins
schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen dessen
Entscheidung kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats
Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet
endgültig. Sie ist verpflichtet, die Entscheidung zu begründen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung
zur Zahlung des Beitrages bis zum Termin des Ausschlusses. Auf ein
evtl. vorhandenes Vermögen des Handels- und Gewerbevereins hat das
ausscheidende Mitglied keinen Anspruch. Durch Auflösung des Handels-
und Gewerbevereins.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind jeweils
zum 01.01. eines Geschäftsjahres fällig und bis spätestens 31.01.
zu zahlen.
§ 7 Organe des Handels- und Gewerbevereins
Die Organe des Handels- und Gewerbevereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Vorstand i. S. des § 26
BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach
außen. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
ist der 2. Vorsitzende verpflichtet nur dann für den Verein zu handeln,
wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Kassier,
dem Schriftführer und bis zu 5 Vorstandsmitgliedern. Alle Ämter
werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer
aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Diese bleiben jeweils
bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand legt die Richtlinien der Tätigkeit des Handels- und
Gewerbevereins fest. Zu seinen Obliegenheiten gehören außer der
Erledigung der laufenden Geschäfte insbesondere die Ausführung der
Beschlüsse der Organe des Handels- und Gewerbevereins und die Vertretung
des Handels- und Gewerbevereins nach außen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung
alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich
des Vorstandes gehören. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung
gehören insbesondere:
die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren
Vorstandsmitglieder (§8 Abs.2),
die Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
die Festsetzung des Haushaltsplanes und der Mitgliedsbeiträge,
die Entscheidung über die Berufung bei Ausschlüssen,
die
Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
für Beschlussfassung
über Auflösung und Liquidation des Vereins.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einberufen so oft ein Bedürfnis
dafür vorhanden ist.
Die Mitgliederversammlung muss einberufen
werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen darauf gerichteten
Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung stellt.
Eine Mitgliederversammlung
muss mindestens einmal jährlich stattfinden.
Die Einladung muss
in der örtlichen Presse unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen
mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
§ 12 Beschlussfassung der Organe
Vorstand
und Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder
des von ihm beauftragten Versammlungsleiters.
Die Wahl des Vorsitzenden
und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch Akklamation oder
auf Antrag durch geheime Abstimmung.
Zur Satzungsänderung ist
eine 2/3 und zur Auflösung des Vereins eine ¾ Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Handels-
und Gewerbevereins ist nur unter Zustimmung von ¾ der anwesenden
Mitglieder möglich.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner
Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend
sind.
Über die Verhandlungen, insbesondere die Beschlüsse der
Organe ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist.
Anträge auf Satzungs- und Beitragsänderungen
müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorsitzenden
eingebracht werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Im Falle der
Auflösung des Handels- und Gewerbevereins hat die Mitgliederversammlung
einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss über die Verwendung
evtl. vorhandenen Vermögens herbeizuführen.
§ 14 Werbegemeinschaft
Innerhalb des Handels-
und Gewerbevereins kann eine Werbegemeinschaft gegründet werden.
Die Werbegemeinschaft wählt ihren eigenen Ausschuss, sowie ihren
Leiter und Sprecher.
Das Mitglied der Werbegemeinschaft muss
auch Mitglied des Handels- und Gewerbevereins sein.
Die Kosten
einer Werbegemeinschaft sind ausschließlich von den Mitgliedern
der Werbegemeinschaft aufzubringen. Das Beitragsaufkommen des Handels-
und Gewerbevereins ist nicht für die Werbegemeinschaft zu verwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.03.1987 errichtet.