Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Handels- und Gewerbeverein Sulz a.N. e.V." und wird unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Sulz a.N.

§ 2 Zweck des Handels- und Gewerbevereins
Der Handels- und Gewerbeverein erstrebt in enger Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung den Zusammenschluss aller Gewerbe-, Handels-, Industrie- und Handwerksbetriebe sowie anderer Dienstleistungsbetriebe zum Zwecke der Vertretung eigener Interessen gegenüber Dritten, Wahrnehmung und Förderung der Leistungsfähigkeit des Wirtschaftslebens in Sulz a.N. zum Wohle und Nutzen der Bevölkerung, Darstellung eigener Leistungsstärke und Produktionsvielfalt, Erhaltung einer lebensfähigen und lebenswürdigen Stadt durch entsprechende Maßnahmen und aller damit zusammenhängender Aufgaben. Der Verein ist politische und konfessionell unabhängig. Der Verein erstrebt keinen Gewinn für sich selbst, sondern für die satzungsmäßigen Zwecke, d.h. zur finanziellen Bewältigung seiner Tätigkeit. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.>

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.>

§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Die Mitgliedschaft können Einzelpersonen, Firmen, Vereine und Körperschaften jeder Art erwerben.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet dann endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch freiwilligen Austritt.
Dieser ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf den Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung hat durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erfolgen. Durch Erlöschen der Mitgliedsfirma, des Vereins oder der Körperschaft
Durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Handels- und Gewerbevereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig. Sie ist verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages bis zum Termin des Ausschlusses. Auf ein evtl. vorhandenes Vermögen des Handels- und Gewerbevereins hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch. Durch Auflösung des Handels- und Gewerbevereins.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind jeweils zum 01.01. eines Geschäftsjahres fällig und bis spätestens 31.01. zu zahlen.

§ 7 Organe des Handels- und Gewerbevereins
Die Organe des Handels- und Gewerbevereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet nur dann für den Verein zu handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu 5 Vorstandsmitgliedern. Alle Ämter werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Diese bleiben jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand legt die Richtlinien der Tätigkeit des Handels- und Gewerbevereins fest. Zu seinen Obliegenheiten gehören außer der Erledigung der laufenden Geschäfte insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Organe des Handels- und Gewerbevereins und die Vertretung des Handels- und Gewerbevereins nach außen.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehören. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder (§8 Abs.2),
die Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
die Festsetzung des Haushaltsplanes und der Mitgliedsbeiträge,
die Entscheidung über die Berufung bei Ausschlüssen,
die Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
für Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einberufen so oft ein Bedürfnis dafür vorhanden ist.
Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen darauf gerichteten Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung stellt.
Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.
Die Einladung muss in der örtlichen Presse unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.

§ 12 Beschlussfassung der Organe
Vorstand und Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des von ihm beauftragten Versammlungsleiters.
Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch Akklamation oder auf Antrag durch geheime Abstimmung.
Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 und zur Auflösung des Vereins eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Handels- und Gewerbevereins ist nur unter Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder möglich.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
Über die Verhandlungen, insbesondere die Beschlüsse der Organe ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Anträge auf Satzungs- und Beitragsänderungen müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorsitzenden eingebracht werden.

§ 13 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Handels- und Gewerbevereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss über die Verwendung evtl. vorhandenen Vermögens herbeizuführen.

§ 14 Werbegemeinschaft
Innerhalb des Handels- und Gewerbevereins kann eine Werbegemeinschaft gegründet werden.
Die Werbegemeinschaft wählt ihren eigenen Ausschuss, sowie ihren Leiter und Sprecher.
Das Mitglied der Werbegemeinschaft muss auch Mitglied des Handels- und Gewerbevereins sein.
Die Kosten einer Werbegemeinschaft sind ausschließlich von den Mitgliedern der Werbegemeinschaft aufzubringen. Das Beitragsaufkommen des Handels- und Gewerbevereins ist nicht für die Werbegemeinschaft zu verwenden.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.03.1987 errichtet.

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